Förderverein der Kinder- und Jugendfeuerwehr Kreuzau (FKJF Kreuzau)
vom 26. 05. 2025
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kinder- und Jugendfeuerwehr Kreuzau“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kreuzau.
(4) Die Postanschrift des Vereins ist die des jeweiligen Vorsitzenden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit in der Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie die Unterstützung von deren Bildungs-, Ausbildungs- und Freizeitaktivitäten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ausrüstung, Ausbildung und Veranstaltungen der Jugendfeuerwehrgruppe, der Kinderfeuerwehr und der Gemeindejugendfeuerwehr,
b) die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung des Gemeinschaftssinns und der Kameradschaft der Kinder- und Jugendfeuerwehr,
c) die Organisation und Finanzierung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Bildungsmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehr,
d) die Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehr.
(4) Der Verein kann die Gelder für die Kinderfeuerwehr, die einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen und die Gemeindejugendfeuerwehr verwalten und verwendet diese im Sinne des Vereinszwecks.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
(2) Ordentlichen Mitgliedern
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau ist, einschließlich der Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung sowie der Unterstützungsabteilung. Eine Zweitmitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau ist ausreichend. Bei einem suspendiertem Mitglied ruht die Mitgliedschaft im Verein.
b) Ordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Ordentliche Mitglieder besitzen ein Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
d) Wenn ein ordentliches Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau ausscheidet, endet automatisch die Mitgliedschaft im Förderverein. Das Mitglied kann jedoch auf schriftlichen Antrag Fördermitglied werden.
(3) Fördermitgliedern
a) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
b) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben.
c) Fördermitglieder können angeben, ob ihre Förderung der Kinderfeuerwehr, einer bestimmten Jugendfeuerwehrgruppe oder der Gemeindejugendfeuerwehr zugutekommen soll. In diesem Fall werden die finanziellen Mittel des Fördermitglieds ausschließlich für die benannte Einheit verwendet.
d) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind aber berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen.
e) Förderbeitrag: Der Förderbeitrag ist zu Beginn des Jahres fällig, spätestens jedoch bei Eintritt in den Verein. Tritt ein Fördermitglied im Laufe eines Jahres ein oder aus, bleibt der Förderbeitrag für das gesamte Jahr fällig.
(4) Ehrenmitglieder
a) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(5) Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliche und Fördermitgliedern)
a) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
b) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
c) Die Mitglieder müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.
(6) Beendigung der Mitgliedschaft (Ordentliche und Fördermitgliedern)
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
b) Der Austritt ist jederzeit möglich und ist mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären.
c) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zurücknehmen.
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft (z.B. Beitragspflichten) bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Finanzen
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Fördermitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands, wie die allgemeinen Ausgaben des Fördervereins gedeckt werden.
(4) Spenden und Sponsorengelder können zweckgebunden oder frei entgegengenommen werden. Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich für den angegebenen Zweck eingesetzt werden.
(5) Die Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die den satzungsgemäßen Zielen entsprechen.
(6) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.
(8) Zweckgebundene Mittel der Kinderfeuerwehr, der Jugendfeuerwehrgruppen und der Gemeindejugendfeuerwehr müssen getrennt verwaltet und auf unterschiedlichen Konten gehalten werden. Diese dürfen nur auf Antrag und mit Zustimmung des jeweiligen Beauftragten ausgegeben werden.
(9) Der Vorstand kann den Beauftragten der Kinderfeuerwehr, der Jugendfeuerwehrgruppen und der Gemeindejugendfeuerwehr ein Handgeld aus ihren zweckgebundene Mittel geben, damit diese flexibel handeln können. Diese müssen die Verwendung der Gelder mit Quittungen dem Schatzmeister gegenüber belegen.
(10) Der Vorstand muss jederzeit dem Leiter der Feuerwehr Kreuzau auf sein Verlangen hin schriftlich Rechenschaft über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel geben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein 2/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Drittel der Fördermitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder, bei deren Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch auf digitalem Wege (z.B. per E-Mail) übermittelt werden.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(7) Stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht, jedoch kein Stimmrecht.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(9) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ob über bestimmte Punkte geheim abgestimmt wird.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Beschlussfassung über den Haushalt,
e) Genehmigung von Ausgaben oder Investitionen, die einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag überschreiten.
f) Satzungsänderungen,
g) Festlegung der Beitragsordnung,
h) Entscheidung über Vorschläge des Vorstands zur Deckung der allgemeinen Ausgaben,
i) Anzahl der Beisitzer,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Rücknahme von Ausschlüssen von Mitgliedern durch den Vorstand,
l) Festlegung der Postanschrift,
m) Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) die vom Leiter der Feuerwehr bestellten Beauftragten für die Kinderfeuerwehr, der Jugendfeuerwehrgruppen und der Gemeindejugendfeuerwehr als geborene Beisitzer, sofern der Förderverein für die jeweilige Gruppe regelmäßig Gelder verwaltet und diese nicht in den Vorstand gewählt wurden,
f) bis zu drei weiteren gewählten Beisitzer. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder (einschließlich Beisitzer) muss größer sein als die Anzahl der geborenen Vorstandsmitglieder.
(3) Gewählte Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(4) Alle Beisitzer sind im Vorstand den übrigigen Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit kommissarisch bestimmen. Die endgültige Wahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten: den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Bei Rechtsgeschäften unter einen vom Mitgliederversammlung festgelegten Gegenstandswert ist einer der drei Vorstandsmitglieder ausreichend.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Konten bei Banken zu führen und Förderanträge zu stellen.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere für die Verwaltung der Mittel verantwortlich, die für die Kinderfeuerwehr, die Jugendfeuerwehrgruppen und die Gemeindejugendfeuerwehr bereitgestellt werden.
(10) Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins wird vom Vorstand koordiniert. Veröffentlichungen im Namen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Diese darf nicht in Konkurrenz zur Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Kreuzau stehen.
(11) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(12) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(13) Der Vorstand kann sich mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
(14) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, das Vorstandssitzungen auch digital oder telefonisch stattfinden können. Die Geschäftsordnung kann auch bestimmen, das Beschlüsse über digitale Wege gefasst werden können.
(15) Wenn in der Geschäftsordnung nichts anders bestimmt ist, lädt der Vorsitzende die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
(16) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(17) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(18) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(19) Für Schäden, die Mitglieder oder Dritte aus Aktivitäten des Vereins erleiden, haftet der Verein nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(20) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die in Erfüllung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Diese prüfen jährlich die Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu geben.
§ 10 Datenschutzregelungen
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Mitglieder erklären sich mit der Speicherung und Nutzung ihrer Daten zur Erfüllung der Vereinszwecke einverstanden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
(2) Mitglieder haben das Recht, Auskunft über die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Auf schriftlichen Antrag werden diese Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht, sofern sie nicht mehr für den Vereinszweck benötigt werden oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(3) Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung (bei Fördermitglieder) sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Änderungsvorschläge vor. Diese müssen mit vollem Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
(3) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Eintragung ins Vereinsregister oder zur Erfüllung steuerlicher Vorgaben erforderlich sind. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kreuzau, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendund Kinderfeuerwehr sowie der Gemeindejugendfeuerwehr zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.05.2025 beschlossen.